Sachverständiger Gutachter Immobilien Siegburg Bermpohl

Immobilienbewertung von Erbbaurecht

Bodenwertermittlung von Erbpacht-Grundstücken

In der Regel entsteht ein Immobilienwert durch die Ermittlung des Bodenwertes, der Gebäudewerte und der Werte gegebener Außenanlagen. Pächter von Erbbaurechtgrundstücken besitzen zwar das Grundstück, sind aber nicht als Eigentümer im Grundbuch vermerkt. Das übliche Grundbuch eines Grundstücks wird bei der Vergabe von Erbbaurecht geschlossen und es entsteht ein grundstücksgleiches Recht, das in einem speziellen Erbbaurechtgrundbuch eingetragen wird. Den Eigentümer des Grundstücks nennt man “Erbbaurechtgeber”, der Besitzer ist der “Erbbaurechtnehmer” oder “Erbbauberechtigte”. Üblicherweise wird für die Dauer der Erpbacht eine Vertragslaufzeit von 99 Jahren vereinbart. Für die Nutzung des Grundstücks innerhalb des vereinbarten Zeitraums zahlt der Erbbaurechtnehmer an den Erbbaurechtgeber einen Zins. Dieser Zinssatz wird Erbpacht oder Erbbauzins genannt. Grundsätzlich sind Erbbaurechte vererbbar und veräußerbar.

Um den Bodenwertanteil eines Erbbaurechtgrundstücks zu ermitteln, sind Mindestangaben aus dem Erbbaurechtsvertrag notwendig. Einer üblichen finanzmathematischen Formel wird der derzeit gültige Erbbauzinssatz, die Restlaufzeit des Vertrages und der Bodenwert zu Grunde gelegt. Darüber hinaus benötigt man den aktuellen Liegenschaftszinssatz und die Ertragsvervielfältiger-Tabelle gemäß §16 Abs 3. Vervielfältigertabelle Anlage ImmoWertV.

Wer ein Grundstück als Erbbaurechtnehmer erwerben möchte, wird nicht Eigentümer des Grundstücks – wohl aber Besitzer. Und er erhält als Erbbaurechtnehmer das Recht, ein Gebäude auf dem fremden Land zu errichten. Obwohl der Bodenwert beim Erbbaurechtgeber als Eigentümer verbleibt, ist das Recht, ein Gebäude auf dem gepachteten Land zu errichten und zu unterhalten etwas wert. Es ist also falsch, beim Verkauf von Erbbaurecht den Bodenwert außer Acht zu lassen!

Für die Errechnung des Wertes von diesem Recht, gibt es unterschiedliche Methoden. Ein Beispiel für die finanzmathematische Berechnung ist diese Formel mit 4 Rechenschritten:

1.) [(Bodenrichtwert X Anpassungfaktor Bewertungsgrundstück) X Grundstücksgröße] = Bodenwert
2.) Bodenwert X Liegenschaftszinssatz = Bodenwertverzinsung
3.) [(Bodenwertverzinszung – jährlicher Erbbauzins) X Ertragsvervielfältiger] = Bodenwertanteil Erbbaurecht
4.) Bodenwert – Bodenwertanteil Erbbaurecht = Bodenwertanteil Erbbaugrundstück

Vorläufiger Sachwert
Der Bodenwert ist der Gesamtwert des unbebauten Grundstücks. Der Bodenwertanteil des Erbbaurechts ist der Wert, den der Erbbaurechtnehmer als “Recht am Grundstück” zum Zeitpunkt des Wertermittlungsstichtages inne hat. Der Bodenwertanteil des Erbbaugrundstücks ist der Wert, der durch die vorangeschrittene Laufzeit des Pachtvertrages inzwischen an den Erbbaurechtgeber zurückgefallen ist. Der vorläufige Sachwert eines Erbbaurechtgrundstücks kann nach finanzmathematischer Methode also wiefolgt bestimmt werden:
(Bodenwertanteil Erbbaurecht + Gebäudezeitwert + Wert der Außenanlagen)

Für die Preisermittlung einer Immobilie ist diese finanzmathematische Berechnungsmethode zeitgemäß. In offiziellen Verkehrswertgutachten vermindert man zusätzlich den Gebäudezeitwert um einen Entschädigungsanteil, der nach einem Abzinsfaktor gemäß Bewertungsgesetz ermittelt wird.

Bitte verwechseln Sie nicht die Begriffe “Grundstückswert” und “Bodenwert”. Als Grundstückswert wird stets der gesamte Immobilienwert bezeichnet. Eigentümer eines Grundstücks ist in der Regel (beim Erbbaurecht zum Beispiel nicht) gleichzeitig auch immer Eigentümer der darauf befindelichen Gebäude. Ein Grundstückswert umfasst also den Bodenwert zuzüglich dem Wert aller darauf stehenden Gebäude zuzüglich dem Wert der Außenanlagen. Möchten Sie nur das Land beziffern, sprechen Sie also nicht über den Grundstückswert – sondern “nur” über den Bodenwert!

Honorar für die Kurzbewertung von Erbbaurechten

nur möglich im Rhein-SiegKreis

Die Bewertung von Erbbaurechten berechne ich mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 222,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Die Kurzbewertung von Erbbaurecht-Grundstücken vergüten Sie wie folgt: Kurzbewertung Sachwert 777,- Euro + Erbbaurecht: 222,- Euro = Gesamtbetrag: 999,- Euro inklusive Mehrwertsteuer). Bitte benennen Sie mir zur Berechnung des Erbbaurechtes Angaben über den aktuellen Erbbauzins und die Restlaufzeit des Erbbaurechtsvertrages.

Differenzierung der Bodenwertanteile von Erbbaurecht und Erbbaugrund

auch überregional möglich

Mit dem Ergebnis dieser Methodik differenzieren wir für Sie, welchen Bodenwertanteil das Erbbaurecht für den Erbbaurechtenhmer wert ist und wie hoch der Anteil ist, der durch die verstrichene Laufzeit des Erbbaurechtvertrags und durch Zahlung der Erbpacht bereits an den Erbbaurechtgeber zurück gefallen ist.