Sachverständiger Gutachter Immobilien Siegburg Bermpohl

Immobilienbewertung ab 777,- Euro

Kurzbewertung für Ihre private Verwendung

Als Kaufinteressent, als Verkäufer, oder mit der Absicht private Vermögensverhältnisse feststellen zu lassen, erhalten Sie mit meiner Kurzbewertung eine schriftliche Immobilienbewertung ab 777,- Euro inklusive Mehrwertsteuer. Diese Immobilienbewertung umfasst den identischen Rechenweg eines vollständigen Verkehrswert-Gutachtens gemäß §194 BauGB nach den üblichen Wertermittlungsverfahren der ImmoWertV. Die Unterschiede zwischen meiner Kurzbewertung und einem Vollgutachten erfahren Sie hier.

Erforderliche Dokumente

Bitte halten Sie wichtige
Informationen bereit

Auf meiner Checkliste erfahren Sie, welche Dokumente über die Beschaffenheit einer Immobilie aufklären. Bitte tragen Sie diese Informationen soweit verfügbar für Ihre Immobilienbewertung zusammen.

Persönlicher Ortstermin

Ich freue mich auf Ihren
Anruf oder eine Email

Sobald Sie alle erforderlichen Dokumente zusammen gestellt haben, vereinbaren Sie mit mir einen Ortstermin. Termine an Wochenenden oder zur späteren Tageszeit werde ich gerne ermöglichen.

Bewertungs-Ergebnis

Sie erhalten Ihre
Wertermittlung per Post

Wünschen Sie Ihr Ergebnis innerhalb von 24 Stunden, ein persönliches Ergebnisgespräch oder die Bewertung von Erbbaurecht, informieren Sie sich bitte über ergänzende Preisangaben.

Vorgehensweise und Berechnungsmethodik

Marktwert nach §194 BauGB | Berechnung nach ImmoWertV

Für die Erstellung einer Marktwertanalyse helfen Sie mir als Auftraggeber oder Eigentümer mit der Beschaffung von erforderlichen Dokumenten. Sie benennen mir beispielsweise das Baujahr, die Grundstücksgröße oder Angaben zur Wohnfläche. Im gemeinsamen Ortstermin prüfe ich alle Informationen auf Nutzbarkeit und Relevanz. Anders als bei der Erstellung eines Gutachtens werde ich für die Marktwertanalyse keine Tatsachenüberprüfung von wertrelevanten Berechnungsdaten vornehmen. Damit entfällt beispielsweise mein Blick in die amtliche Bauakte. Aus diesem Grund übernehme ich für die Richtigkeit von bereitgestellten Informationen keine Gewähr. Weiterer wesentlicher Unterschied zum vollständigen Gutachten ist der Verzicht auf eine ausführliche Lagebeschreibung und eine vollständige Baubeschreibung sowie auf übliche Anlagen wie Grundbuchauszüge, Grundrisszeichnungen und Lagepläne. Bestimmt haben Sie Verständnis dafür, dass das Ergebnis meiner Marktwertanalyse deshalb nicht gutachterlich unterzeichnet oder sachverständig gesiegelt wird.

Grundlage für die Erstellung jeder ordentlichen  Immobilienbewertung ist die Immobilien-Wertermittlungs-Verordnung (ImmoWertV). Je nach Grundstücks- und Gebäudeart wird zur Bewertung der Immobilie das Sachwertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Vergleichswertverfahren oder eine Kombination dieser Methoden angewendet. Zusätzlich zum vorgegebenen Rechenweg nach ImmoWertV zeige ich in meiner Marktwertanalyse die aktuellen Gegebenheiten am regionalen Immobilienmarkt auf. Angebot und Anachfrage spielen bei der systematischen Bestimmung des derzeitigen Marktpreises eine oft unterschätzte Rolle. Als Ergebnis möchten Sie vermutlich nicht nur wissen, was die zu bewertende Immobilie wert ist – sondern auch, wie ein marktgerechter Preis argumentiert werden kann. Der Wert und der Preis einer Immobilie sind nunmal zwei unterschiedliche Dinge.

Verwenden Sie das Ergebnis meiner Marktwertanalyse beispielsweise als private Preisempfehlung, zur persönlichen Vermögensbestimmung, für eine außergerichtliche Erbschaftsauseinandersetzung oder ihre außergerichtliche Güterbewertung. Für einen offiziellen Verwendungszweck vor Ämtern und Gerichten wird sehr wahrscheinlich nur ein ausführliches Verkehrswert-Gutachten anerkannt!

„ab“ 777,- Euro

Gibt es Besonderheiten wie Erbbaurecht, Wohnungsrecht, Reallasten oder Bruchteilseigentum? Dann erhöht sich der Aufwand für Ihre Immobilienbewertung aufgrund besonderer Vorkommnisse, die bei einer Bewertung besonders berücksichtigt werden. Der Aufwand für besondere Gegebenheiten bleibt aber überschaubar.

Unterschiede zwischen Kurzbewertung und Vollgutachten

Ja, es gibt entscheidende Unterschiede zwischen unserer Kurzbewertung und einem vollständigen Verkehrswert-Gutachten. Die wesentlichen Merkmale sind: Amtsabsprachen, dokumentierende Unterlagen, versicherte Datenquellen und die Ausführlichkeit der Ausfertigung eines Gutachtens. Im Auftrag zur Erstellung einer Kurzbewertung heißt es zum Beispiel:

Es wird für das Bewertungsergebnis unterstellt, dass der vorhandene Erschließungszustand des Bewertungsgrundstücks endabgerechnet und bezahlt ist, sofern der Auftraggeber keine anderen Aussagen  darüber trifft. Eine amtliche Überprüfung des Erschließungszustandes ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.

Es wird für das Bewertungsergebnis unterstellt, dass die vorhandenen Bebauung rechtmäßig genehmigt und errichtet wurde, sofern der Auftraggeber keine anderen Aussagen darüber trifft. Eine amtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bebauung ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.

Es wird für das Bewertungsergebnis unterstellt, dass keine Baulasten vorliegen oder bekannt sind, sofern der Auftraggeber keine anderen Aussagen darüber trifft. Die Besorgung des Auszuges aus dem Baulastenverzeichnis ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.

Es wird für das Bewertungsergebnis unterstellt, dass keine Altlasten vorliegen oder bekannt sind, sofern der Auftraggeber keine anderen Aussagen darüber trifft. Die Besorgung des Auszuges aus dem Altlastenkataster von Bodenverunreinigungen ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.

Es wird für das Bewertungsergebnis unterstellt, dass das Grundstück oder das Gebäude oder Teile der Liegenschaft nicht unter Denkmalschutz stehen, sofern der Auftraggeber keine anderen Aussagen darüber trifft. Die Besorgung eines Auszuges aus der Denkmalliste ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.

Es wird für das Bewertungsergebnis unterstellt, dass sich das Grundstück nicht in einem Flurbereinigungsverfahren befindet, sofern der Auftraggeber keine anderen Aussagen darüber trifft. Die Einholung dieser Information ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.

Es wird für das Bewertungsergebnis unterstellt, dass keine Ausgleichsbeträge bekannt sind, die aufgrund Baugesetzbuch, Bundesbodenschutzgesetz oder Ortssatzung als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, sofern der Auftraggeber keine anderen Aussagen darüber trifft. Die Untersuchung dieser Gegebenheiten ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.

Es wird für die Bewertung unterstellt, dass das Bewertungsobjekt nicht vermietet ist oder andere mietrechtliche Verpflichtungen bestehen. Sofern der Auftraggeber ein Mietverhältnis benennt, wird unterstellt, dass aufgrund rechtlicher oder vertragsrechtlicher Gegebenheiten und tatsächlicher Eigenschaften keine Anlässe gegeben sind, die Abweichungen von den ortsüblichen Vergleichsmieten bedingen. Die Untersuchung dieser Gegebenheiten ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.

Nicht mitgeteilte und nicht offensichtliche Bauschäden oder Baumängel bleiben bei der Erstellung der Immobilienbewertung unberücksichtigt. Die Beauftragung eines Bauschadengutachtens oder die Einholung von Angeboten zur Regulierung möglicher Bauschäden oder Baumängel sind nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.

In Anwendung des Sachwertverfahrens kann die Korrektur von Bodenrichtwerten von einer im Vollgutachten üblichen Faktor-Ermittlung sowie die Bewertung von Nebengebäuden von einer Berechnung nach Normalherstellungskosten eines Vollgutachtens abweichen.

In Anwendung des Ertragswertverfahrens werden marktübliche Vergleichsmieten durch die Erfahrung des Auftragnehmers bestimmt und nicht mit einem rechtsgültigen Mietspiegel belegt.

Sämtliche Daten, Dokumente und Unterlagen die das Bewertungsgrundstück in Boden und Bebauung beschreiben, wurden vom Auftraggeber vorgelegt. Behördengänge und Amtsabsprachen sind nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.

Die Ausarbeitung eines stützenden Verfahrens ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.

Die Zuführung von Dokumenten und Unterlagen als Anlage zur Immobilienbewertung ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.

Die Dokumentation des Bewertungsobjektes durch Bebilderung und die Zuführung von Fotos des Bewertungsobjektes als Anlage zur Immobilienbewertung ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.

Das waren einige Auszüge der Differenzierung unserer Kurzbewertung zum Vollgutachten. Erkennen Sie bereits die wesentlichen Unterschiede? Gerne senden wir Ihnen weitere Informationen darüber als PDF-Dokument per Email zu. So können Sie im Falle einer öffentlichen Verwendung rechtzeitig klären, ob tatsächlich ein Vollgutachten erstellt werden muss.

Wenn Sie sicher sind, dass obige Belang nicht mit Amtsabsprachen geklärt werden müssen, dann sollte Ihnen eine Kurzbewertung tatsächlich genügen. Das Ergebnis über den Wert Ihrer Immobilie ist in diesem Fall nämlich das selbe.

Vollständiges Verkehrswertgutachten

Die Kurzbewertung ist für Ihren Verwendungszweck nicht möglich?

Wenn Sie gründlich geprüft haben, dass die oben beschriebenen Belange tatsächlich für Ihren Verwendungszweck amtlich belegt werden müssen und in das Bewertungsergebnis einfließen sollen, dann ist die Herstellung eines ausführlichen Vollgutachtens erforderlich.

Falls Ihre Immobilienbewertung tatsächlich zum öffentlichen oder amtlichen Gebrauch erstellt werden muss, sollten Sie die Unterschiede zur Kurzbewertung vor der Vergabe eines Bewertungsauftrages mit dem Leser oder dem Besteller des Gutachtens abstimmen. Häufig lässt sich in einem klärenden Gespräch mit den zuständigen Stellen die Einigung auf eine Kurzbewertung finden. Und falls nicht, kann ich Ihnen eine vollumfängliche Verkehrswertermittlung mit gerichtsfester Berechnungsmethodik nach Formvorschrift erstellen.

Bestimmt haben Sie Verständnis dafür, dass der Aufwand für die Erbringung amtlicher Belege, der erweiterte Umfang Ihres Verwendungszwecks und auch die Herstellung der Ausführlichkeit eines Vollgutachtens mit einem weitaus höheren Honorar bemessen werden muss.