Es wird für das Bewertungsergebnis unterstellt, dass der vorhandene Erschließungszustand des Bewertungsgrundstücks endabgerechnet und bezahlt ist, sofern der Auftraggeber keine anderen Aussagen darüber trifft. Eine amtliche Überprüfung des Erschließungszustandes ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.
Es wird für das Bewertungsergebnis unterstellt, dass die vorhandenen Bebauung rechtmäßig genehmigt und errichtet wurde, sofern der Auftraggeber keine anderen Aussagen darüber trifft. Eine amtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bebauung ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.
Es wird für das Bewertungsergebnis unterstellt, dass keine Baulasten vorliegen oder bekannt sind, sofern der Auftraggeber keine anderen Aussagen darüber trifft. Die Besorgung des Auszuges aus dem Baulastenverzeichnis ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.
Es wird für das Bewertungsergebnis unterstellt, dass keine Altlasten vorliegen oder bekannt sind, sofern der Auftraggeber keine anderen Aussagen darüber trifft. Die Besorgung des Auszuges aus dem Altlastenkataster von Bodenverunreinigungen ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.
Es wird für das Bewertungsergebnis unterstellt, dass das Grundstück oder das Gebäude oder Teile der Liegenschaft nicht unter Denkmalschutz stehen, sofern der Auftraggeber keine anderen Aussagen darüber trifft. Die Besorgung eines Auszuges aus der Denkmalliste ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.
Es wird für das Bewertungsergebnis unterstellt, dass sich das Grundstück nicht in einem Flurbereinigungsverfahren befindet, sofern der Auftraggeber keine anderen Aussagen darüber trifft. Die Einholung dieser Information ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.
Es wird für das Bewertungsergebnis unterstellt, dass keine Ausgleichsbeträge bekannt sind, die aufgrund Baugesetzbuch, Bundesbodenschutzgesetz oder Ortssatzung als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, sofern der Auftraggeber keine anderen Aussagen darüber trifft. Die Untersuchung dieser Gegebenheiten ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.
Es wird für die Bewertung unterstellt, dass das Bewertungsobjekt nicht vermietet ist oder andere mietrechtliche Verpflichtungen bestehen. Sofern der Auftraggeber ein Mietverhältnis benennt, wird unterstellt, dass aufgrund rechtlicher oder vertragsrechtlicher Gegebenheiten und tatsächlicher Eigenschaften keine Anlässe gegeben sind, die Abweichungen von den ortsüblichen Vergleichsmieten bedingen. Die Untersuchung dieser Gegebenheiten ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.
Nicht mitgeteilte und nicht offensichtliche Bauschäden oder Baumängel bleiben bei der Erstellung der Immobilienbewertung unberücksichtigt. Die Beauftragung eines Bauschadengutachtens oder die Einholung von Angeboten zur Regulierung möglicher Bauschäden oder Baumängel sind nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.
In Anwendung des Sachwertverfahrens kann die Korrektur von Bodenrichtwerten von einer im Vollgutachten üblichen Faktor-Ermittlung sowie die Bewertung von Nebengebäuden von einer Berechnung nach Normalherstellungskosten eines Vollgutachtens abweichen.
In Anwendung des Ertragswertverfahrens werden marktübliche Vergleichsmieten durch die Erfahrung des Auftragnehmers bestimmt und nicht mit einem rechtsgültigen Mietspiegel belegt.
Sämtliche Daten, Dokumente und Unterlagen die das Bewertungsgrundstück in Boden und Bebauung beschreiben, wurden vom Auftraggeber vorgelegt. Behördengänge und Amtsabsprachen sind nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.
Die Ausarbeitung eines stützenden Verfahrens ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.
Die Zuführung von Dokumenten und Unterlagen als Anlage zur Immobilienbewertung ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.
Die Dokumentation des Bewertungsobjektes durch Bebilderung und die Zuführung von Fotos des Bewertungsobjektes als Anlage zur Immobilienbewertung ist nicht Bestandteil des Bewertungsauftrages.